Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Auszug
Hilfen zum Lebensunterhalt § 11 BSHG
Wer aus seinen eigenen Mitteln, hierzu zählen vor allem Vermögen und Einkommen, nicht das zum Leben Notwendige beschaffen kann, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Ist eine Hilfe suchende Frau schwanger oder betreut sie ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern bzw. eines Elternteils nicht berücksichtigt (§ 91, Abs. 1 BSHG).
Laufende und einmalige Leistungen § 21, Abs. 1 BSHG
Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt zur Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen, Brennstoff für Einzelheizungen, Lernmittel für Schüler sowie für die Instandsetzung von Hausrat und die Instandhaltung der Wohnung, bei Schwangerschaft Schwangerenkleidung, Krankenhauswäsche und die Erstausstattung für das Kind. Diese Leistungen sollen rechtzeitig ausgezahlt werden. Außerdem zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, wie z.B. Waschmaschinen.
Regelbedarf (Regelsätze) § 22 BSHG
Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt sind nach Regelsätzen bemessen. Diese gewährleisten die Deckung des laufenden Bedarfs und werden jährlich angepasst.
Mehrbedarf § 23 BSHG
Werdenden Müttern stehen nach der 12. Schwangerschaftswoche 20 Prozent mehr an Hilfe zu als der allgemeine Regelsatz vorsieht. Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, erhalten 40 Prozent mehr an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei vier oder mehr Kindern erhöht sich dies auf 60 Prozent.
Hilfen in besonderen Lebenslagen § 27 BSHG
Das sind Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Krankenhilfe § 37 BSHG
Die Krankenhilfe umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Verbesserung des Gesundheitszustandes erforderliche Leistungen.
Hilfen zur Familienplanung § 37b BSHG
Dazu zählen die Übernahme von Kosten der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung sowie der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
Hilfen für werdende Mütter und Wöchnerinnen § 38 BSHG
Diese Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierunter fallen ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie notwendige Pflege und das Entbindungsgeld.
(Stand Februar 2002)
Quelle:
Caritas Deutschland, 2002
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