Elternzeit - Erziehungsurlaub - Erziehungsgeld
Elternzeit - Erziehungsurlaub
Die zeitliche Dauer der Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaubs) von drei Jahren bleibt bestehen. Mütter und Väter können gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann mit einer Teilzeitarbeit verbunden werden, deren zeitlicher Umfang für einen Elternteil bis zu 30 Wochenstunden betragen darf. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen. Die Anmeldefristen sind im Interesse des Arbeitgebers von vier auf acht Wochen verlängert worden. Es gilt eine verbindliche Anmeldung der Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Die Elternzeit kann unterteilt werden in bis zu drei Zeitabschnitte. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann das dritte Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht nicht in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern, bei kurzer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten und wenn dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers dem Anspruch auf Teilzeit entgegenstehen.
(Bundeserziehungsgeldgesetz, § 15 Anspruch auf Elternzeit, 3. und 4. Absatz)
Erziehungsgeld
Die Einkommensgrenze bei Eltern mit einem Kind ab dem siebten Lebensmonat wurde zum 1. Januar 2001 um 9,5 Prozent von 29.400 Mark auf 32.200 Mark angehoben. Die betreffende Einkommensgrenze für Alleinerziehende ist um 11,4 Prozent von 23.700 Mark auf 26.400 Mark angehoben worden. Zusätzlich ist eine Erhöhung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind von derzeit 4.200 Mark auf 4.800 Mark ab 2001 erfolgt, ab 2002 auf 5.470 Mark sowie 2003 auf 6.140 Mark.
Zudem ist eine Budgetierung des Erziehungsgeldes für Eltern möglich geworden. D.h., alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld von 600 Mark über den Zeitraum von 24 Monaten erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von zwölf Monaten entscheiden, 900 Mark.
Des weiteren ist die Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und gleichzeitigem Erziehungsgeld aufgehoben worden. Künftig gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg.
Quelle:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
http://www.bmfsfj.de/
2001
Mehr Info:
Erläuterungen zum Erziehungsurlaub - Änderungen ab 1.1.2001
Kindergeld
Das Bundeserziehungsgeld-Gesetz
Elternzeit schwergemacht
Die Broschüre zur Kampagne "Mehr Spielraum für Väter"
gibt es als Download bei:
http://www.mehr-spielraum-fuer-vaeter.de/
Sie kann auch bestellt werden beim:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Stichwort: "Mehr Spielraum für Väter"
11018 Berlin
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