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Aus dem Hebammen-Forum:

Änderungen beim Erziehungsurlaub ab 1. Januar 2001

Rechtliche Informationen von Prof. Dr. H. Horschitz

Das Bundeserziehungsgeldgesetz ist mit Wirkung ab 1.1.2001 umfassend novelliert worden. Das neue Recht gilt für alle Geburten ab dem 1.1.2001. Die wichtigsten Neuerungen seien im Folgenden dargestellt:

1. Jeder Elternteil hat künftig einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs bis zu 30 Wochenstunden. Einen solchen Rechtsanspruch gab es bislang nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber konnten sich auf eine Nebentätigkeit bis zu 19 Wochenstunden einigen. Jetzt hat jeder Elternteil einen Rechtsanspruch, wobei die 30 Wochenstunden für das Erziehungsgeld unschädlich sind. Der Arbeitgeber kann eine vom Arbeitnehmer gewünschte Teilzeitarbeit nur dann ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese dringenden betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber nachweisen. Außerdem muss die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers schriftlich erfolgen, andernfalls gilt der Antrag als angenommen. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer ihrerseits haben den Anspruch acht Wochen vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich geltend zu machen. Dabei muss ganz konkret angegeben werden, in welchem Umfang die Teilzeitarbeit beantragt wird. Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ab, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. In diesem werden die von dem Arbeitgeber vorgetragenen schwerwiegenden betrieblichen Gründe überprüft, wobei der Arbeitgeber die Beweislast trägt.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubes zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Der Anspruch muss für jeweils mindestens drei Monate geltend gemacht werden und sich auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden belaufen.

2. Künftig können auch beide Elternteile für denselben Zeitraum Erziehungsurlaub nehmen. Dies bedeutet, dass im Extremfall beide Elternteile gleichzeitig für drei Jahre Erziehungsurlaub nehmen können.
Die Elternteile können sich auch abwechseln oder in einzelnen Zeiträumen das Kind gemeinsam betreuen und erziehen. Allerdings darf der von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Erziehungsurlaub insgesamt auf nicht mehr als vier Zeitabschnitte verteilt werden. Dies bedeutet nicht etwa, dass jeder Eltern-teil seinen Erziehungsurlaub in vier Abschnitte aufteilen darf, sondern die Abschnitte gemeinsam dürfen höchstens vier Abschnitte umfassen. Zeiten voller Erwerbstätigkeit sind dabei als Abschnitte nicht mitzuzählen.

3. Der Erziehungsurlaub ist in folgenden Fristen geltend zu machen:
Der Erziehungsurlaub, der unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. an die Mutterschutzfrist der Mutter anschließt, ist spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Ein Erziehungsurlaub, der nicht unmittelbar im Anschluss an die Geburt oder die Mutterschutzfristen genommen werden soll, muss mit einer Frist von acht Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubes beantragt werden (bisher galt einheitlich eine Frist von vier Wochen für den Antrag). Im Falle einer Adoption können die genannten Fristen auch ausnahmsweise unterschritten werden.
Die Höchstdauer des Erziehungsurlaubs bleibt bei dem Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Der Erziehungsurlaub des Vaters kann bereits unmittelbar im Anschluss an die Geburt beginnen, der Erziehungsurlaub der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist.

4. Bislang musste vor Antritt des ersten Erziehungsurlaubs erklärt werden, für welche Zeiträume der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. An diese Erklärung war die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für den gesamten Erziehungsurlaub gebunden. Jetzt tritt eine Bindung nur noch für die ersten zwei Zeitjahre ab Beginn des Erziehungsurlaubs ein. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich zunächst einmal nur für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren ab Beginn des ersten Erziehungsurlaubes erklären muss und später erneut Erziehungsurlaub für das dritte Lebensjahr des Kindes verlangen kann.

Beispiel 1:
Verlangt die Arbeitnehmerin für die ersten zwölf Monate seit der Geburt des Kindes Erziehungsurlaub und gibt sie darüber hinaus keine weitere Erklärung ab, dann ist sie einerseits gebunden daran, in den ersten zwölf Monaten Erziehungsurlaub zu nehmen, während sie gleichzeitig im zweiten Jahr keinen Erziehungsurlaub mehr erhalten kann, weil ihre Erklärung für diesen
2-jährigen Bindungszeitraum sowohl positiv wie auch negativ erschöpfend war. Gleichwohl kann sie Erziehungsurlaub für das 3. Lebensjahr des Kindes noch in vollem Umfang geltend machen, allerdings muss sie dies acht Wochen vor Beginn des 3. Lebensjahres geltend machen.

Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin macht 3 Jahre Erziehungsurlaub von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres an geltend. Diese Erklärung erzielt Bindungswirkung gleichwohl nur für den Zeitraum von zwei Jahren. Ob in dem Verlangen für das 3. Jahr bereits eine Erklärung liegt, auch nach der Bindungsfrist den Erziehungsurlaub fortzusetzen oder ob es eines erneuten Antrages für das 3. Jahr Ende des 2. Jahres bedarf, wird bereits heute streitig diskutiert. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer werden jedenfalls gut daran tun, sich zunächst einmal nur für den Zeitraum von 2 Jahren festzulegen und dann rechtzeitig vor Ablauf des 2. Jahres (um die 8-wöchige Antragsfrist einzuhalten) zu erklären, ob der Erziehungsurlaub fortgesetzt werden soll oder nicht.



5. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten des 3-jährigen Erziehungsurlaubs kann (allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers) auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Die Übertragung kann vorerst allgemein vereinbart und später dann noch genauer zeitlich fixiert werden. Dabei ist dann die 8-Wochen-Antragsfrist wiederum einzuhalten.

6. Nach Ende des Erziehungsurlaubs besteht die Arbeitspflicht im selben Umfang wie vor Beginn des Erziehungsurlaubs. Nach gegenwärtiger Rechtslage muss sich der Arbeitgeber auf etwaige Teilzeitwünsche von Arbeitnehmerinnen, die vor dem Erziehungsurlaub eine volle Stelle hatten, nicht einlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaubs ständig in Teilzeit gearbeitet hat.

Prof. Dr. H. Horschitz ist Justitiar des BDH Bund Deutscher Hebammen

Quelle:
Hebammen-Forum
http://www.hebammen-forum.de/
2001

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Aktualisiert: 25.11.2011  webmaster@geburtskanal.de
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