Elternzeit schwergemacht
Wenig Unterstützung von Seiten der Arbeitgeber

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Väter in Deutschland, die zum Wohle der Familie die Elternzeit (früher auch Erziehungs"urlaub" genannt) ganz oder teilweise in Anspruch nehmen möchten, müssen mit erheblichen Schwierigkeiten seitens ihres Arbeitgebers rechnen, wenn Sie sich nicht haargenau an die Formalismen halten.

Der 'Fachverlag für Recht und Führung' in Bonn informiert Arbeitnehmer im 'Arbeitsrecht für Vorgesetzte' darüber, welche Formalfehler als Versäumnisse bei der Beanspruchung von Elternzeit dem Arbeitnehmer zu seinen Ungunsten ausgelegt werden und dazu genutzt werden können, dem Arbeitnehmer die "verlangte" Elternzeit nicht zu gewähren oder dem Vater/den Eltern zumindest erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen (Arbeitnehmer-Checkliste Elternzeit).

Bei Formfehlern kann sich der Arbeitgeber auf "nicht wirksames Verlangen" von Elternzeit berufen.

Aus diesem Grund die folgenden Hinweise, insbesondere für Väter, die die rechtlich festgelegte Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen wollen:

  1. Ihre 'Erklärung der Inanspruchnahme von Elternzeit' sollten Sie Ihrem Arbeitgeber immer in schriftlicher Form zukommen lassen.
  2. Beachten Sie dabei genau die Fristen (6 bzw. 8 Wochen vorher!) *
  3. Legen Sie Ihrem Arbeigeber bei Erklärung der Elternzeit gleichzeitig einen schriftlichen Nachweis vor, aus dem hervor geht, dass Sie Elternteil (oder anderweitig Berechtigte/r) sind, Ihr Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt und Sie es versorgen, betreuen und erziehen (z.B. Vorlage von Geburtsurkunde, Kindergeldbescheingung, Adoptionsunterlagen…).
  4. Definieren Sie die genauen Zeiten, in denen Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, schriftlich (mit konkreten Daten).
  5. Berücksichtigen Sie, dass Sie in den ersten 2 Jahren nach Geburt des Kindes an die festgelegten (und von Ihnen mitgeteilten) Freistellungszeiten der Elternzeit gebunden sind. *
  6. Bedenken Sie, dass Sie nicht grundsätzlich die Elternzeit nachträglich nach Ihrem Dafürhalten verkürzen oder ändern können. Dies ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich.
  7. Beachten Sie insbesondere, dass eine Verkürzung der einmal in Anspruch genommenen (und mitgeteilten) Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann.
  8. Bedenken Sie, dass Sie bis zu 12 Monaten der Elternzeit übertragen, d.h. zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können (bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes).
  9. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber ggf. schriftlich mit, dass Sie von der Übertragung (eines Teils) der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen möchten (und Sie ihn fristgerecht darüber in Kenntnis setzten werden, wann.) *
  10. Wickeln Sie möglichst den gesamten Vorgang der Elternzeit-Inanspruchnahme und der Mitteilung darüber mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich ab. Das erleichtert im Streitfall die rechtliche Klärung.

* Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar (§ 15 Abs. 2 BErzGG).Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre für jedes Kind begrenzt (§ 15 Abs. 3 S. 1 BErzGG)

* Anmeldefrist für Elternzeit
Spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG).

* Anmeldefrist für Elternzeit zu einem anderen Zeitpunkt
Spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG). Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BErzGG).
Die Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn während dieser Zeit Teilzeitarbeit geleistet wird (§ 17 BErzGG).
Der/die Beschäftigte kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BErzGG)
(aus "Merkblatt zur Elternzeit", Uni Paderborn)

Oktober 2003


Links:

Elternzeit - Erziehungsgeld
http://www.geburtskanal.de/Wissen/E/Elternzeit.php

Merkblatt zur Elternzeit
http://hrz.uni-paderborn.de/gleichstellungsbeauftragte/informationen/info/elternzeit.htm

BM für Justiz - Bundesrecht
- Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit -
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berzgg/inhalt.html

Elternzeit ausführlich erläutert -
Ratgeber der Stadt Bielefeld
http://www.bielefeld.de/de/gs/bssn/rat/eltern/

BundesErziehungGeldGesetz (BeErzGG)
http://www.geburtskanal.de/Wissen/B/Bundeserziehungsgeldgesetz.pdf

Literatur zum Thema
http://www.geburtskanal.de/Literatur/Mutterschutz_Kindergeld_etc.php

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