Väter in Deutschland, die zum Wohle der Familie die Elternzeit (früher auch Erziehungs"urlaub" genannt) ganz oder teilweise in Anspruch nehmen möchten, müssen mit erheblichen Schwierigkeiten seitens ihres Arbeitgebers rechnen, wenn Sie sich nicht haargenau an die Formalismen halten.
Der 'Fachverlag für Recht und Führung' in Bonn informiert Arbeitnehmer im 'Arbeitsrecht für Vorgesetzte' darüber, welche Formalfehler als Versäumnisse bei der Beanspruchung von Elternzeit dem Arbeitnehmer zu seinen Ungunsten ausgelegt werden und dazu genutzt werden können, dem Arbeitnehmer die "verlangte" Elternzeit nicht zu gewähren oder dem Vater/den Eltern zumindest erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen (Arbeitnehmer-Checkliste Elternzeit).
Bei Formfehlern kann sich der Arbeitgeber auf "nicht wirksames Verlangen" von Elternzeit berufen.
Aus diesem Grund die folgenden Hinweise, insbesondere für Väter, die die rechtlich festgelegte Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen wollen:
* Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar (§ 15 Abs. 2 BErzGG).Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre für jedes Kind begrenzt (§ 15 Abs. 3 S. 1 BErzGG)
* Anmeldefrist für Elternzeit
Spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG).
* Anmeldefrist für Elternzeit zu einem anderen Zeitpunkt
Spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG). Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BErzGG).
Die Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn während dieser Zeit Teilzeitarbeit geleistet wird (§ 17 BErzGG).
Der/die Beschäftigte kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BErzGG)
(aus "Merkblatt zur Elternzeit", Uni Paderborn)
Oktober 2003
Links:
Elternzeit - Erziehungsgeld
http://www.geburtskanal.de/Wissen/E/Elternzeit.php
Merkblatt zur Elternzeit
http://hrz.uni-paderborn.de/gleichstellungsbeauftragte/informationen/info/elternzeit.htm
BM für Justiz - Bundesrecht
- Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit -
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berzgg/inhalt.html
Elternzeit ausführlich erläutert -
Ratgeber der Stadt Bielefeld
http://www.bielefeld.de/de/gs/bssn/rat/eltern/
BundesErziehungGeldGesetz (BeErzGG)
http://www.geburtskanal.de/Wissen/B/Bundeserziehungsgeldgesetz.pdf
Literatur zum Thema
http://www.geburtskanal.de/Literatur/Mutterschutz_Kindergeld_etc.php
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