Frühgeburt - Fehlgeburt - Totgeburt - Tod nach der Geburt
Gesetze - Definitionen - Wissenswertes zum Thema
Gesetzliche Definitionen
Personenstandsgesetz
Obduktion (Autopsie)
Beerdigung - Bestattungsrecht
Mutterschutz
Erziehungs- und Kindergeld
Gesetzliche Definitionen
Fehlgeburt
Als Fehlgeburt (Abort) bezeichnet man totgeborene Babys unter 500 g, es wird dann noch einmal unterschieden in frühe Fehlgeburt (bis zur 12. SSW) und späte Fehlgeburt (bis zur 25. SSW).
Sie können in den meisten Bundesländern auf Wunsch der Eltern bestattet werden, auch wenn es keine entsprechenden Gesetze, sondern nur Empfehlungen der zuständigen Gremien gibt.
Totgeburt
Unter einer Totgeburt versteht man die Geburt eines im Mutterleib oder während der Geburt verstorbenen Kindes über 500 Gramm. Das Baby wird standesamtlich registriert, unterliegt jedoch bis zu einem Gewicht von 1000 Gramm nicht in allen Bundesländern der Bestattungspflicht. Es ist jedoch in allen Bundesländern möglich, die totgeborenen Kinder unter 1000 Gramm zu bestatten. Mittlerweile wird auf Wunsch eines Verfügungsberechtigten (im Erlebensfall wäre es der Erziehungsberechtigte gewesen) der Vor- und Familienname eines totgeborenen Kindes im Geburtenbuch eingetragen.
Frühgeburt
Eine Frühgeburt ist eine Lebendgeburt unter 2.500 g bis zur 37. Schwangerschaftswoche. Ursache für das Sterben Frühgeborener können Fehlbildungen, aber auch angeborene oder postnatal erworbene Krankheiten sein.
Das Personenstandsgesetz
In der Fassung vom 8.8.1957 (BGBl I S. 1126) (geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621) und Abs. 2 (Verweisung) geändert durch Verordnung vom 25.5.1998 (BGBL I S. 1138), für die neuen Bundesländer sind die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II S 889, 914) geltenden Maßgaben zu beachten und
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)
§ 21 (Abs. 2 eingefügt, dadurch Verschiebung der nächsten Absätze, geändert durch Gesetz vom 4.5.1998 (BGBl. I S. 833).
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen:
Obduktion
Eine Obduktion (Autopsie) wird durchgeführt, um die Todesursache abklären oder herausfinden zu können. Bei totgeborenen (jedoch nicht bei fehlgeborenen) Babys muss die Einwilligung eines Elternteils eingeholt werden. Die Pathologie muss 12 Std. nach Einlieferung des Kindes abwarten, wobei nur die Zeit von 6 - 18 Uhr gezählt wird. In diesem Zeitraum kann die Einwilligung widerrufen werden.
Möchten die Eltern ihr Kind anschließend selbst bestatten, sollte dies der Pathologie unbedingt vorher mitgeteilt werden.
Besteht Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache, muss der Arzt die Polizei benachrichtigen. Auf richterliche Anordnung muss dann (unabhängig vom Einverständnis der Eltern) eine Obduktion durchgeführt werden.
Eine Einwilligung zur Obduktion - gerade bei Fehlgeborenen, die mit Leichenteilen bzw. abgetrennten Körperteilen gleichgesetzt werden - unterschreiben viele Mütter/Eltern bereits mit dem Aufnahmevertrag in die Klinik. Deshalb ist sehr sorgfältig auf die einzelnen Passagen zu achten!
Beerdigung - Bestattungsrecht
Der Bereich Bestattungsrecht/Leichenwesen ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat seine eigenen Bestattungsgesetze und -verordnungen, die z.T. erheblich voneinander abweichen.
Allen Bestattungsgesetzen gemeinsam ist die Bestattungspflicht für menschliche Leichen. Als menschliche Leichen gelten u.a. neben verstorbenen Kindern, die lebend geboren wurden (unabhängig vom Körpergewicht) auch Totgeburten, das sind totgeborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 g. Für Fehlgeburten (= totgeborene Babys unter 500 g) besteht zwar keine Bestattungspflicht, aber nach neuerer Auslegung durchaus ein Bestattungsanspruch der Eltern (s. St. Rixen "Die Bestattung fehlgeborener Kinder als Rechtsproblem", FmRZ 1994, H. 7, S. 417 - 425).
Bezüglich der Abgrenzung der Begriffe Lebendgeburt/Totgeburt/Fehlgeburt orientieren sich die Bestattungsgesetze der Länder üblicherweise an § 29 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes. Werden fehlgeborene Kinder nicht bestattet, dann haben die Kliniken die Pflicht, für die "hygienisch einwandfreie und dem sittlichen Empfinden entsprechende Beseitigung" zu sorgen (Beseitigungspflicht). Aber keinesfalls kann eine Klinik unter Hinweis auf die Beseitigungspflicht den Eltern die Bestattung einer Fehlgeburt verweigern. In solchen Fällen empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten. Auch die Friedhofssatzung einer Gemeinde kann den Bestattungsanspruch der Eltern nicht außer Kraft setzen.
Da für Fehlgeburten keine Todesbescheinigung (Totenschein) ausgestellt wird, sollten sich Eltern, die ihr fehlgeborenes Kind bestatten lassen möchten, die Fehlgeburt durch die Klinik bescheinigen lassen.
Eine eindeutige Verankerung des Rechts auf die Bestattung fehlgeborener Kinder gibt es momentan nur in den Bestattungsgesetzen der Länder Hamburg und Bremen. Allerdings gilt dies nicht für Fehlgeburten, die innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgten. - Die Entwicklung in den anderen Bundesländern ist derzeit durch entsprechende Gesetzesentwürfe noch im Fluss.
Mutterschutz
Der § 6 des Mutterschutzgesetzes (BGB) regelt, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
Die Rechtsvoraussetzung für die Gewährung der Schonfristen ist, dass der Arzt eine Lebendgeburt nach einem der Kriterien unter § 29 (1) bescheinigt, oder es sich um eine Totgeburt nach der 28. SSW handelt.
Wurde das Kind zwischen der 29.-37.SSW tot geboren, beträgt die Mutterschutzfrist zwölf Wochen. Bei einer Totgeburt bis zur 28.SSW handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt, hierfür gibt es keine Mutterschutzfrist.
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes - höchstens jedoch insgesamt DM 400,00/ €-Grenze derzeit nicht bekannt.
Erziehungs- und Kindergeld
Die Zahlung des Erziehungsgeldes bei Früh- und Termingeburten ist in § 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, Abs. 1-3 festgelegt. Demnach erhalten Mütter Erziehungsgeld bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Die Zahlung des Kindergeldes bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist in § 9 des Bundeskindergeldgesetzes, Abs. 1 geregelt. Er besagt, dass das Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Quelle und mehr Informationen:
Initiative REGENBOGEN "Glücklose Schwangerschaft" e.V
Kontaktkreis für Eltern, die ein Kind vor,
während oder kurz nach der Geburt verloren haben
http://www.initiative-regenbogen.de/
2002
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