Fortpflanzungsmedizin - Fragen und Antworten
Dialog Gesundheit ist ein Medium des Bundesministeriums für Gesundheit
1. Was kann und was soll Fortpflanzungsmedizin?
Jährlich werden in Deutschland einige Tausend Kinder nach einer künstlichen Befruchtung geboren. Nach Schätzungen sollen über zwei Millionen Paare vorübergehend oder auf Dauer ungewollt kinderlos ein.
Die moderne Fortpflanzungsmedizin will ihnen helfen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.
1978 kam in England das erste künstlich gezeugte Kind zur Welt. Seitdem hat sich in der Biomedizin weltweit eine rasante Entwicklung vollzogen.
Die neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin ermöglichen den Zugriff auf menschliches Leben im frühesten Stadium außerhalb des Körpers der Frau. Sie machen es möglich, gezielt in die Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens einzugreifen.
Sie ermöglichen damit auch eine Verwendung von Embryonen zu anderen Zwecken als die der künstlichen Befruchtung - bis hin zu einer Entscheidung über lebenswertes und nicht lebenswertes Leben.
Vom Wunsch nach einem Kind zum Kind nach Wunsch?
Mit den neuen Methoden und Verfahren der Fortpflanzungsmedizin verknüpfen Wissenschaftler hohe Erwartungen an den Fortschritt der Medizin im Allgemeinen und Hilfen für unfruchtbare Frauen und Männer im Besonderen.
Aber ist alles, was möglich ist, auch wünschenswert und mit den Werten unserer Gesellschaft zu vereinbaren?
Sind alle Folgen und Risiken der neuen medizinischen Möglichkeiten zu überschauen?
Sind die hauptsächlich betroffenen Frauen ausschließlich die Nutznießerinnen der Fortpflanzungsmedizin?
Können sich aus medizinischen Möglichkeiten soziale Zwänge ergeben - zum Beispiel aus dem Wunsch nach einem Kind der Zwang zu einem Kind nach Wunsch?
Über das Spannungsverhältnis zwischen dem, was wissenschaftlich machbar, gesellschaftlich gewollt und ethisch-moralisch zu vertreten ist, muss entschieden werden.
Nach einer breiten, sachlichen Diskussion.
2. Was ist heute gesetzlich geregelt?
Regelungen finden sich vor allem im "Gesetz zum Schutz von Embryonen" (Embryonenschutzgesetz), das 1991 in Kraft trat. Das Gesetz soll menschliche Embryonen schützen und verhindern, dass die Methoden der künstlichen Befruchtung missbräuchlich angewendet werden.
Das Gesetz verbietet insbesondere das Klonen menschlicher Embryonen, die Eizellenspende, die Leihmutterschaft, die Auswahl der Embryonen nach ihrem Geschlecht, die künstliche Befruchtung nach dem Tode oder die künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen.
Nach dem Gesetz wird jede Zelle als Embryo definiert, aus der sich noch ein kompletter Mensch entwickeln kann.
Manche Wissenschaftler wollen mehr als das Gesetz heute erlaubt.
Von einigen Wissenschaftlern wird die Forderung erhoben, im Reagenzglas gezeugte Embryos für bestimmte hochrangige Zwecke und zur Entwicklung neuer Verfahren nutzen zu können.
Doch was sind "hochrangige Zwecke"? Und: Wie ist etwa die Embryonenforschung im Reagenzglas ( in vitro) im Vergleich mit dem Schutz des Embryos im Körper der Frau (in vivo) ethisch und rechtlich zu beurteilen?
Eine damit verbundene Frage lautet: Was soll mit Embryonen geschehen, die nicht bei der Unfruchtbarkeitsbehandlung übertragen werden konnten? Sollen Sie zu Forschungszwecken genutzt werden dürfen? Und:
Bei vorübergehenden Hindernissen einer Embyro-Übertragung werden Embryonen tiefgefroren (kryokonserviert). Sollen diese Embryonen gegebenfalls unbefristet aufbewahrt bleiben, wenn eine Behandlung nicht mehr durchgeführt werden kann? Oder sollen sie dann aufgetaut werden dürfen - zum Beispiel zu Forschungszwecken oder zur Embryospende?
3. Was will das Gesundheitsministerium?
Die Gesellschaft ist gezwungen, in einem ständigen Suchprozess Spielregeln zu finden für den Umgang mit den Möglichkeiten, die Biomedizin und Humangenetik eröffnen. Aufgabe der Regierung ist es, die Einhaltung der Spielregeln zu überwachen.
Politische Entscheidungen nach öffentlicher Debatte
Aber was ist, wenn die Spielregeln erst noch gefunden werden müssen? Dann ist es Aufgabe der Politik, den Suchprozess zu gestalten, ihm einen Rahmen und eine Richtung zu geben - und am Ende zu entscheiden.
Ein Startschuss zur Debatte war das Symposium des Bundesministeriums für Gesundheit "Fortpflanzungsmedizin in Deutschland" im Mai 2000.
Die Debatte soll fortgesetzt werden. Wir wünschen uns eine breite und intensive Beteiligung als Grundlage für die politische Entscheidung der Bundesregierung, ob die bestehenden Gesetze ausreichen oder neue Gesetze notwendig sind.
4. Ist es immer ein medizinisches Problem, wenn der Kinderwunsch unerfüllt bleibt?
Für Unfruchtbarkeit sind nicht allein hormonelle oder organische Ursachen verantwortlich. Auch Stress und psychische Belastungen können dazu führen, dass sich der Wunsch nach einer Schwangerschaft nicht oder nicht zum gewünschten Zeitpunkt erfüllt.
Werden zu hohe Erwartungen mit der Fortpflanzungsmedizin verbunden, besteht die Gefahr, einen komplexen Vorgang auf eine organische Krankheit zu reduzieren.
Zu kurz kommen dann Beratung und Hilfe bei psychischen Konflikten und psychosomatischen Sterilitätsgründen.
Bei einer Konzentration auf die Sterilitätstherapie gerät aus dem Blick, dass es eine vorrangige Aufgabe der Medizin ist, die Sterilitätsursachen zu ermitteln und zu bekämpfen.
Zeit nehmen und Zeit lassen
Aus Untersuchungen ist bekannt, dass 80% aller Paare, die ein Kind wollen, sich ihren Wunsch nach einer Schwangerschaft innerhalb eines Jahres erfüllen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Schwangerschaft kommt, beträgt pro Zyklus 30 Prozent.
Und es ist bekannt, dass der Verzicht auf einen schnellen Einsatz medizinischer Hilfen zur Einleitung einer Schwangerschaft die Chance erhöhen kann, spontan schwanger zu werden. Es ist wichtig, sich für eine der bedeutendsten Entscheidungen im Leben auch Zeit zu nehmen und zu lassen - für Gespräche und Beratung. Vielfach erübrigt sich dann ein medizinischer Einsatz: Sterilität ist häufig vorübergehend.
5. Wer hat Anspruch auf künstliche Befruchtung?
"Assistierte Reproduktion", so der Fachausdruck für die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunschs durch medizinische Hilfe und Techniken wird bei Ehepaaren durchgeführt, die ein Kind nicht auf natürlichem Wege zeugen können.
Das auf Landesebene erlassene ärztliche Berufsrecht gesteht nicht verheirateten Paaren diesen Anspruch auf Hilfe nur in Ausnahmefällen zu.
Was die Krankenkassen bezahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Sterilitätsbehandlungen insbesondere, wenn die Paare, die sie in Anspruch nehmen wollen, verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Grundsätzlich werden die Kosten für bis zu vier Versuche bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) übernommen.
Bei der so genannten intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) - die direkte Injektion einer einzigen Samenzelle in die Eizelle im Reagenzglas - können die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen. Denn der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sieht bisher keine ausreichenden Voraussetzung, um diese Methode anzuerkennen.
Übrigens: Kein Arzt ist verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme der künstlichen Befruchtung auf Wunsch der Patienten durchzuführen. Das legt das Embryonenschutzgesetz fest.
6. Wer soll Anspruch auf künstliche Befruchtung haben?
Insbesondere Frauen ohne festen Partner und Frauen, die mit einer Partnerin zusammen leben, haben derzeit keinen Zugang zu den Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung.
Entspricht dies der Lebenswirklichkeit und den Wertvorstellungen unserer heutigen Gesellschaft?
Alleinerziehende Mütter sind heute Realität - keine Ausnahme mehr. Wenn Frauen sich entscheiden, (zunächst) ohne Partner ein Kind zu bekommen, können sie diese Entscheidung nicht verwirklichen, wenn sie unfruchtbar sind.
Ist es mit der Anerkennung unterschiedlicher Lebensformen zu vereinbaren, gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kinderwunsch medizinische Unterstützung zu verwehren?
Kurz: Die Voraussetzungen, Folgen und Grenzen einer Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung müssen sorgfältig überprüft werden. Richtschnur muss dabei das Wohl des künftigen Kindes sein.
7. Wie erfolgreich ist künstliche Befruchtung?
Die "klassische" In-vitro-Fertilisation, die Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Körpers, wird mittlerweile standardmäßig angewendet - was nicht heißt, diese Methode der künstlichen Befruchtung sei kein gravierender Eingriff und frei von allen Risiken.
Bei der In-vitro-Fertilisation (IVF)betragen die Chancen, zu einer Schwangerschaft zu kommen, rund 25 Prozent. Die Angabe bezieht sich auf die Zahl der durchgeführten Embryotransfers, wobei durchschnittlich zwei bis drei Embryonen verwendet werden. 1998 wurden über 16.000 IVF-Behandlungen vorgenommen.
Das Risiko einer Fehlbildung bei "normalen" Schwangerschaften liegt in Deutschland zwischen zwei und sieben Prozent. Dieses Risiko ist bei einer IVF-Schwangerschaft ungefähr gleich groß.
Durch die Übertragung von zwei bis drei Embryonen bei der IVF erhöht sich die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften mit dem Risiko einer Frühgeburt.
Die Sicherheit intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI)ist strittig. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht nicht (vgl. Seite 12). Dennoch wurden 1998 über 23.000 ICSI-Behandlungen vorgenommen.
Sicherheit erhöhen. Beratung verbessern.
Das Gesundheitsministerium will die Qualität und Sicherheit der Fortpflanzungsmedizin fördern, die Aufklärung der Patientinnen und Patienten vor, während und nach einer künstlichen Befruchtung verbessern.
Notwendig ist dafür in erster Linie eine verbesserte Dokumentation zentraler Behandlungsdaten bzw. Erkenntnisse und ihre Auswertung in einer Einrichtung, die gewährleistet, dass Daten und Erkenntnisse systematisch auf Risiken für die behandelten Frauen und Männer und die geborenen Kinder ausgewertet werden.
8. Was ist Präimplantationsdiagnostik?
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) steht im Mittelpunkt der Diskussion, wenn es um die Frage geht, wie notwendig es ist, dass Embryonenschutzgesetz fortzuentwickeln.
Bei dieser Methode werden von einem im Reagenzglas gezeugten Embryo nach der ersten Zellteilung eine oder mehrere Zellen abgetrennt, um sie auf genetisch bedingte Erkrankungen oder genetische Anlagen zu untersuchen.
Bei Eltern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine genetisch vererbbare Erkrankung an ihr Kind weitergeben, wird bei der PID die Befruchtung künstlich vorgenommen - auch wenn keine Sterilität besteht -, um ausschließlich solche befruchteten Eizellen in die Gebärmutter einzusetzen, die von der Krankheit nicht betroffen sind.
Künstliche Befruchtung auch für zeugungsfähige Paare?
Die Befürworter der PID führen zur Begründung die Vermeidung menschlichen Leids an. Sie wollen Eltern die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch im Fall einer durch vorgeburtliche Diagnostik erkannten Behinderung des Kindes ersparen. Sie wollen die Präimplantationsdiagnostik nur bei einigen seltenen, schweren, genetisch bedingten Erkrankungen einsetzen.
Die gegenwärtige Rechtslage lässt einen solchen Eingriff nicht zu. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die künstliche Befruchtung nur zur Sterilitätsbehandlung.
Bei der Präimplantationsdiagnostik ginge es jedoch um eine künstliche Befruchtung bei zeugungsfähigen Paaren mit dem ausschließlichen Ziel, ein gesundes Kind zu erzeugen. Die als genetisch "belastet" erkannten Embryonen werden vernichtet. Auch das lässt das Gesetz nicht zu.
Wer die PID in Deutschland zulassen will, muss sich für eine Änderung des Gesetzes einsetzen.
9. Präimplantationsdiagnostik - ja oder nein?
Die Befürworter der PID wollen diese nur in besonders schweren Einzelfällen anwenden. Es wird angeführt, so könne eine "Schwangerschaft auf Probe" und ein Schwangerschaftsabbruch mit den entsprechenden körperlichen Belastungen der Schwangeren und der seelischen Belastung des Paares vermieden werden.
Aber welche Krankheiten sollen zu diesen Einzelfällen zählen?
Anhand welcher Kriterien werden sie ausgewählt?
Lassen sich diese Einzelfälle begrenzen?
Mit der Präimplantationsdiagnostik wäre es Medizinern und potentiellen Eltern gestattet, über lebenswertes und nicht lebenswertes Leben zu entscheiden. Wer gibt den Beteiligten das Recht, stellvertretend für ein noch nicht geborenes Kind zu entscheiden, ob es mit einer Krankheit leben kann und will?
Präimplantationsdiagnostik kann dazu führen, dass sich die Maßstäbe verschieben: Je routinierter und alltäglicher die Auswahl von embryonalen Zellen werden wird, umso eher werden auch leichtere Erkrankungen als Grund für die Verwerfung einer Zelle angesehen werden. Und eines noch fernen Tages kann dann das zu erwartende Aussehen des Kindes als Argument für die Auswahl gelten.
Das Recht des Menschen auf Unvollkommenheit
Die Zulassung der PID würde den Blick auf Krankheit und Behinderung verändern. Krankheit und Behinderung würde nicht mehr als Teil des Lebens begriffen, sondern als durch medizinische Techniken vermeidbarer Makel.
Doch es wird auch in Zukunft Menschen geben, die an Krankheiten und Behinderungen leiden. Wie gehen wir dann mit ihnen um, wenn ihre "Besonderheit" doch vermeidbar ist?
Wir sollten aus Ehrfurcht vor dem Leben den medizinischen Möglichkeiten Grenzen setzen - vor dem Leben in all seiner Verschiedenheit und vor einem Leben, das auch unabhängig von den jeweiligen körperlichen und geistigen Fähigkeiten lebenswert ist.
10. Wo erhalten Sie weitere Informationen?
Wenn der Kinderwunsch nicht in Erfüllung geht, ist es hilfreich, mit anderen Menschen zu sprechen, die in der gleichen Situation sind.
Bei Wunschkind, einem Dachverein der Selbsthilfegruppen bei unerfülltem Kinderwunsch, können Sie Adressen von Selbsthilfegruppen in Ihrer Nähe anfordern:
Wunschkind e.V.
c/o SEIN e.V.
Fehrbellinerstr. 92, 10119 Berlin
Tel: (030) 69 04 08 39, Fax: 69 04 08 38
E-Mail: wunschkind@t-online.de
Internet: www.wunschkind.de
Adressen psychosozialer Beratungsstellen, die bei ungewollter Kinderlosigkeit beraten, finden Sie im Internet unter www.fertinet.de
Beratung leisten neben Ärztinnen und Ärzten Ihres Vertrauens auch Fertilitätszentren. Mehr dazu unter www.fertinet.de
Bitte beachten Sie: Diese Hinweise bedeuten keine Identifikationen mit dem Angebot und den Auffassungen der genannten Einrichten und sind mit keinem Anspruch auf Vollständigkeit verbunden.
11. Wann bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine künstliche Befruchtung?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für künstliche Befruchtung unter bestimmten Voraussetzungen. Gesetzlich geregelt ist dies im § 27 a SGB V.
Demnach erfolgt eine Kostenübernahme in folgenden Fällen:
die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein,
nach ärztlicher Feststellung muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
nur für Ehepaare (nicht für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften),
nur mit Ei- und Samenzellen der Eheleute (homologes System),
Ehegatten müssen sich vor der Behandlung eingehend über die medizinischen und psychosozialen Konsequenzen und Risiken der Behandlung durch einen Arzt unterrichten lassen, der die Behandlung nicht selbst durchführt,
künstliche Befruchtung nur durch Ärzte oder Einrichtungen, die entsprechend qualifiziert sind und denen die nach Landesrecht zuständige Stelle eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, grundsätzlich nur bis zu vier Wiederholungen einer künstlichen Befruchtung.
Über weitere Einzelheiten informiert die zuständige Krankenkasse, die auch in eigener Verantwortung über den Leistungsanspruch im Einzelfall zu entscheiden hat.
Anspruch auf Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit besteht, wenn diese Fähigkeit entweder überhaupt nicht vorhanden ist oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist.
Wer sich ohne medizinische Indikation bewusst und gewollt fortpflanzungsunfähig hat machen lassen, hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit. Diese Zeugungsunfähigkeit ist keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn das Fehlen der Fortpflanzungsfähigkeit zu einer seelischen Belastung führt.
Bei der sogenannten intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) - die direkte Injektion einer einzigen Samenzelle in die Eizelle im Reagenzglas - können die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen. Denn der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sieht bisher keine ausreichende Voraussetzung, um diese Methode anzuerkennen.
Quelle: www.dialog-gesundheit.de 2000
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Impressum Aktualisiert: 12.04.2012 webmaster@geburtskanal.de |
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