Hebammenhilfe in Deutschland

Hebammenhilfe ist laut RVO §195, 196 für alle Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. In der Hebammenhilfe-Gebührenordnung sind die einzelnen Leistungen definiert. Durch den Abschluss privater Behandlungsverträge können zusätzliche Leistungen vereinbart werden.

Danach steht jeder Frau die Betreuung durch eine Hebamme zu, die sie während der Schwangerschaft, Geburt und im Wochenbett bis zu acht Wochen nach der Geburt (ggf. auch länger) betreut. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten bis auf wenige Ausnahmen.

Die Hebamme ist die Fachfrau für folgende Bereiche:


Laut Gesetz ist die Hebamme aufgrund ihrer Ausbildung befähigt und berechtigt, die genannten Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erbringen.

Jeder geburtshilflich tätige Arzt in Deutschland ist verpflichtet, zur Geburt eines Kindes eine Hebamme hinzuzuziehen.

Bei krankhaften Abweichungen vom normalen Schwangerschafts- oder Geburtsverlauf ist die Hebamme verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren.

Hebammen betreuen ganzheitlich.

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