Kindschaftsrecht
Abstammungsrecht §§ 1591- 1600e BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat,
3. dessen Vaterschaft gerichtlich feststeht.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt zulässig. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Lässt der Vater seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, kann sie gerichtlich festgestellt werden. Das Jugendamt bietet der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung an (Beistandschaft). Die Feststellung der Vaterschaft ist wichtig für Unterhaltsansprüche und für Erbansprüche des Kindes.
Unterhaltspflicht §§ 1601- 1615n BGB
Wem es nicht möglich ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist unterhaltsberechtigt. Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie, aber nur, wenn sie damit nicht ihren eigenen angemessen Unterhalt gefährden. Der angemessene Unterhalt berechnet sich nach der Lebensstellung und umfasst den gesamten Lebensbedarf einschliesslich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und auch die Kosten der Erziehung. Für ein nichteheliches Kind und seine Mutter gelten zusätzliche Vorschriften. So sind zur Bemessung des Unterhalts die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. Lebt das Kind nicht beim Vater, so hat der Vater seinem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens einen Regelunterhalt zu zahlen.
Außerdem ist der Vater dazu verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Kosten entstanden sind, die nicht durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden, zu erstatten. Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter, wenn wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Elterliche Sorge §§ 1626 - 1627 BGB
Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Dies umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Beziehungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Eltern können die Sorgeerklärung nur selbst abgeben. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Umgang des Kindes mit den Eltern und weiteren Personen §§ 1684 - 1685 BGB
Das Kind hat das Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Wenn Eltern sich nicht einigen können, kann das Familiengericht den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Namensrecht §§ 1616 - 1618 BGB
Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern oder den eines Elternteils als Geburtsnamen. Das nichteheliche Kind erhält den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Beistandschaft §§ 1712 - 1717 BGB
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Auf schriftlichen Antrag beim Jugendamt kann der sorgeberechtigte Elternteil Beistand des Kindes erhalten für die Feststellung der Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Annahme als Kind §§ 1741-1766 BGB
Die Annahme eines Kindes ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Ein Kind kann gemeinschaftlich oder von einem Ehegatten allein angenommen werden. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind nur annehmen, wenn er bzw. sie das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
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