Mutterschutzgesetz in Deutschland geändert !

Eine kleine aber feine Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) ist seit 20. Juni 2002 in Kraft. Es besagt, dass die Mutterschutzfrist auf jeden Fall mindestens 14 Wochen beträgt, auch wenn das Baby vor dem errechneten Termin geboren wurde.

§ 6 Abs. 1 MuSchG besagt nun:
Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. [...]

Der Zusatz "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" ist hier relevant.

Die Änderung bedeutet:
Alle erwerbstätigen Frauen, die Anspruch auf die Mutterschutzfrist - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt - haben, haben nun auch einen gesetzlichen Anspruch auf die volle Höhe von insgesamt 14 Wochen Mutterschutz.
Da die wenigsten Babys pünktlich zum errechneten Termin geboren werden, gingen bisher vielen Frauen durch die "vorzeitige" Geburt ihres Kindes Tage oder Wochen dieser Frist verloren - und damit auch Geld.
Die neue Regelung sieht vor, dass die verlorenen Tage in jedem Fall an die 8-Wochen-Frist nach der Geburt angehängt werden, auch wenn es sich medizinisch betrachtet nicht um eine Frühgeburt handelt. An die Mutterschutzfrist angehängt werden dabei die Tage vom Geburtstag des Kindes bis zum Datum des errechneten Geburtstermins.

Wird das Baby später als am errecheneten Termin geboren, beträgt die Schutzfrist nach der Geburt ebenfalls weiterhin 8 Wochen.

Die Regelung für Frühgeburten und Mehrlingsgeburten bleibt unverändert. Nach Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt 12 Wochen plus die Zeit, die die Kinder vor dem errechneten Entbindunsgtermin in der 6-Wochen-Schutzfrist geboren wurden (längstens 6 Wochen). Die Mutterschutzfrist kann also in diesem Fall bis zu 18 Wochen nach der Geburt betragen.
Bei einer verlängerten Mutterschutzfrist (nach den 8 Wochen) nach der Geburt wird das Erziehungsgeld erst nach Ablauf dieser Frist bezahlt. Die Mutter erhält also in der verlängerten Mutterschaftsfrist nicht nur das Mutterschaftsgeld, sondern in dieser Zeit auch den entsprechenden Zuschuss des Arbeitgebers zum letzten Nettolohn.

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