Eine Information des Österreichischen Behördenwegweisers:
Mutterschutzgesetz
- Schutzfrist
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Arbeitsverbote
Mutterschutzgesetz
Die Mutterschutzbestimmungen dienen dem Schutz Ihrer Gesundheit als (werdende) Mutter und dem Schutz der Gesundheit Ihres Kindes. Sie können jedoch erst dann in Kraft treten, wenn Ihr/e ArbeitgeberIn von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat.
Die Schutzbestimmungen gelten für
- Arbeiterinnen,
- Angestellte,
- Lehrlinge,
- Heimarbeiterinnen (mit gewissen gesetzlichen Abänderungen),
- Hausgehilfinnen und
- gewisse Gruppen öffentlicher Bediensteter.
Hinweis: Für selbständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) gibt es besondere Mutterschutzregelungen.
Sobald der/die ArbeitgeberIn Ihre Schwangerschaft zur Kenntnis genommen hat, stehen Sie unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der/Die ArbeitgeberIn muss dies sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden und Ihnen eine Kopie dieser Meldung aushändigen. Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie auch dies - soweit möglich - rechtzeitig Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn, damit Sie später bei der Berechnung der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme haben.
Schutzfrist
Schutzfrist bedeutet, dass Sie in den letzten acht Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt bzw. bei einem Kaiserschnitt gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist um die Anzahl jener Tage, um die Ihr Kind früher geboren wurde, jedoch sind zwölf Wochen das Maximum.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Dieser gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie während der Schwangerschaft und bis zu den ersten vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden dürfen, sofern Ihr/e ArbeitgeberIn von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt nicht während einer Probezeit oder im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: Wenn Sie in Karenz gehen, dürfen Sie während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.
Werden Sie jedoch gekündigt, bevor Ihr/e ArbeitgeberIn Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat, dann müssen Sie ihm/ihr innerhalb von fünf Tagen die ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft bringen. Sollte der/die ArbeitgeberIn sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, können Sie beim Arbeitsgericht eine Klage einbringen.
Kommt es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, so ist diese Auflösung nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Minderjährige brauchen dafür eine zusätzliche Bescheinigung der Arbeiterkammer oder des Arbeitsgerichts.
Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden.
Folgende Umstände können u.a. zu einem Arbeitsverbot führen:
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden (auch wenn es Sitzgelegenheiten zum Ausruhen gibt)
- Arbeiten, bei denen die werdende Mutter der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist
- schädliche Einwirkungen, wie z.B. Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe etc.
- Akkord- bzw. Fliessbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
- Tätigkeiten mit ständigem Sitzen, außer es besteht Gelegenheit zu kurzen Arbeitsunterbrechungen
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
- Arbeiten, bei denen nichtrauchende Schwangere Tabakrauch ausgesetzt sind, ausser im Betrieb ist Rauchverbot unzumutbar (z.B. Gastgewerbe)
- Arbeiten mit bestimmten biologischen Stoffen
Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter diese oben genannten Punkte fällt, muss Ihnen Ihr/e ArbeitgeberIn einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Falls dies nicht möglich ist, ist der/die ArbeitgeberIn trotzdem verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden). Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Arbeitsverbote bei Ihrer Arbeit zu tragen kommen, wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat.
Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz betreffen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Arbeiterkammer bzw. wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, an Ihre Fachgewerkschaft. Auch in den Elternschulen finden Sie Gelegenheit, mit RechtsberaterInnen der Arbeiterkammer persönlich zu sprechen.
Quelle und mehr Information:
Österreichischer Amtshelfer im Internet
http://www.help.gv.at/8/Seite.080000-10074.html
http://www.help.gv.at
Arbeitsinspektorate (Standorte, Aufsichtsbezirke)
http://www.bmwa.gv.at/org02/sekIII/sekiii/218a.htm
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