Die Geburtsanzeige beim Standesamt
Jede Geburt ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, anzuzeigen.
Zur Anzeige einer Geburt sind, und zwar in nachfolgender Reiherfolge, verpflichtet:
- der eheliche Vater
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
- der Arzt, der zugegen war
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Kenntnis unterrichtet ist,
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist
Der Vorname ist ebenso wie der Familienname rechtlich festgelegt und darf nicht willkürlich verändert werden. Der Vorname ist mit der amtlichen Eintragung in das Geburtenbuch bestimmt. Die Geburtsanzeige und die Eintragung des Namens soll "binnen einer Woche" beim zuständigen Standesbeamten erledigt werden. Wie der Vorname zu schreiben ist, richtet sich im allgemeinen nach den Rechtschreibregeln. Allerdings drücken die Standesbeamten bei besonderen Wünschen meistens ein Auge zu. Es ist jedoch schwer, einen eingetragenen Namen später wieder zu ändern.
Grundsätzlich gilt: die Eltern sind in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei. Allerdings wird diese Wahlfreiheit durch das Kindswohl eingeschränkt.
Die Dienstanweisung für Standesbamte führt in §262 folgendes aus:
Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt.[...] Bei nichtehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu.
Für die Wahl des Vornamens gibt es kaum einschränkende Bestimmungen. Generell gilt:
Vornamen sollen als solche erkennbar sein
Die Dienstanweisung der Standesbeamten beinhaltet den Kernsatz, daß Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden dürfen. Dieser Satz ist jedoch weit auslegbar und sorgt immer wieder für Ärger. Bei Zweifelsfälle kommt es deswegen sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Vornamen, die an einen Familien-, Orts- oder Flurnamen erinnern, sowie Titel oder kulturhistorisch-religiös tabuisierte Namen werden vom Standesbeamten in der Regel abgelehnt.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel: In Ostfriesland ist es üblich, den Vatersname im Genitiv als Zwischenname zu benutzen (Hinrichs oder Harmen) und zwar sowohl für Jungen als auch Mädchen. (Beispiel: Jens Hinrichs Meier, Hilke Hinrichs Meier)
Weiterhin darf der Vorname nicht identisch mit dem Nachnamen sein. Die Familie Martin darf ihr Kind also nicht auch mit Vornamen Martin nennen.
Anstößige oder auch belastende Namen, darunter Allah, Judas oder FC-Bayern (soll ernsthaft einem Standesbeamten vorgetragen worden sein!) sollen von den Standesbeamten zurückgewiesen werden. Der Standesbeamte wird in diesen Fällen an die Verantwortung der Namengeber appellieren. Denn hier ist das Kindswohl betroffen.
Namen aus anderen Kulturen
Probleme machen gelegentlich fremde Namen. Wenn der Namensgeber nachweisen kann, daß es diesen Namen gibt und daß er benutzt wird, sind auch fremde Namen erlaubt.
Häufig gibt es jedoch keine klare Unterscheidung fremder Vornamen in Bezug auf das Geschlecht. In Fällen, in denen das Geschlecht nicht eindeutig aus den Namen hervorgeht, (z.B. Toni, Sigi, Kai, Eike), muß ein zweiter und eindeutiger Vorname angehängt werden. Eine gewisse Ausnahme spielt Maria. Maria als traditioneller Name wird als Zweitname für Jungen anstandslos akzeptiert.
Bestehen beim Standesbamten Zweifel über die Schreibweise eines fremden Vornamens, ist er ihm nicht geläufig, zweifelt er an der Existenz des vorgeschlagenen Namens, so kann er beim zuständigen Konsulat, bei der betreffenden Botschaft oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache [http://www.gfds.de/] in Wiesbaden Rat und Auskunft einholen.
An der Universität Leipzig können Sie sich ein Gutachten erstellen lassen, ob der von Ihnen gewählte Name von deutschen Standesämtern angenommen wird. Das Angebot ist leider nicht kostenlos, aber möglicherweise lohnenswert:
Es können schriftliche Bestätigungen zu Vornamen und Gutachten
(auch Namenurkunden) zu Vor- und Familiennamen gegen eine Bearbeitungsgebühr erstellt werden.
Namenberatungsstelle der Universität Leipzig
Augustusplatz 10-11, 04109 Leipzig
(6.Etage, Zi. 629)
Tel. (gebührenpflichtig) 0190/887735
Fax. 0341/9737499
Öffnungszeiten: Mo.-Fr.: 10.00-14.00 Uhr und nach Vereinbarung
Email:
rodrig@rz.uni-leipzig.de
http://www.uni-leipzig.de/~slav/ai/ainb.htm
Quelle:
Das Vornamenportal
http://www.vornamenportal.de
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