Wir wollen uns nicht gewöhnen !
Können gesetzliche Regelungen und Richtlinien Selektion durch Pränataldiagnostik verhindern?

KONSEQUENZEN AUS DEM RECHTSGUTACHTEN

I. Das Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik hat auf seiner Tagung am 15. - 17. Februar 2002 in Rolandseck die Ergebnisse des Gutachtens "Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Frau bei der Betreuung nach Mutterschaftsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" von Herrn Professor Dr. Robert Franke und Daniela Regenbogen diskutiert.

Das aus unserer Sicht entscheidende Ergebnis ist,

Daraus lässt sich schließen, dass nicht die Mutterschaftsrichtlinien selber, wohl aber die derzeitige Praxis der Schwangerenvorsorge nicht rechtskonform ist.

Auf der einen Seite geht die überwiegende Zahl der Ärzte/Ärztinnen von einer durch die Mutterschaftsrichtlinien begründeten automatischen Abfolge der Untersuchungen aus. Dass die pauschale Vergütung nur gezahlt wird, wenn alle Leistungen erbracht werden, bestärkt sie in dieser Handlungsweise. Auf der anderen Seite sind die schwangeren Frauen nicht darüber informiert, dass sie jede einzelne Maßnahme auch ablehnen können. Dieser Eindruck wird bei ihnen durch die Gestaltung des Mutterpasses und die routinemäßigen Abläufe der Schwangerenvorsorge verstärkt.

Das Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik begrüßt die Forderung nach informierter Zustimmung vor jeder einzelnen pränataldiagnostischen Maßnahme. Damit wird die Autonomie der schwangeren Frau und ihr Recht auf Nichtwissen respektiert. Sie erhält die Möglichkeit, Untersuchungen abzulehnen, insbesondere wenn diese keine kurative, sondern eine selektive Wirkung haben.

Wir begrüßen auch den Vorschlag aus dem Gutachten, in den Mutterschaftsrichtlinien explizit festzustellen, dass eine schwangere Frau nicht verpflichtet ist, alle angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch im Mutterpass, der der schwangeren Frau ausgehändigt wird, sollte ein Hinweis auf ihre Rechte enthalten sein. Dazu gehört der Hinweis auf behandlungsunabhängige psychosoziale Beratungsangebote sowie auf das Angebot der Vorsorge durch Hebammen.

Wir fordern die ärztlichen Standesorganisationen und den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf, das Erfordernis der informierten Zustimmung vor jeder pränataldiagnostischen Maßnahme in der Schwangerenvorsorge umzusetzen. Dazu gehört neben der Information der schwangeren Frau über ihre Rechte Außerdem muss das Vergütungssystem so geändert werden, dass dem Arzt/der Ärztin keine Nachteile erwachsen, wenn sie einzelne Leistungen aus dem Vorsorgepaket nicht durchführen.


II. Ein besonderes Problem stellt das Ultraschallscreening dar, das zur Zeit als integraler Bestandteil des Vorsorgepakets durchgeführt wird. Nach dem heutigen Stand der Medizintechnik dient es nicht mehr nur der Gesunderhaltung der schwangeren Frau und des Ungeborenen. Befunde über nichttherapierbare Krankheiten und Eigenschaften des Ungeborenen werden erhoben oder fallen an, die die schwangere Frau psychisch belasten und vor die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch stellen können.

Das Gutachten stellt deshalb fest, dass die Forderung nach umfassender Aufklärung und informierter Zustimmung auch und sogar in besonderer Weise für den Ultraschall gilt.

Aus der Sicht der schwangeren Frau ist es aber wünschenswert, dass sie insbesondere in der Frühschwangerschaft nicht automatisch mit der vor einem Ultraschall notwendigen umfassenden Aufklärung konfrontiert wird, Informationen erhält und Möglichkeiten eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs aufgezeigt bekommt, nach denen sie gar nicht fragt.

Deshalb schlagen wir als einen ersten Schritt zu der von uns geforderten Entkoppelung von Schwangerenvorsorge und Pränataldiagnostik vor:

Die drei in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen sind aus dem bisherigen Vorsorgepaket herauszunehmen und als "Kann-Leistungen" zu definieren. Sie können, wie es arztrechtlicher Standard ist, nur durchgeführt werden, wenn ihnen jeweils eine umfassende Aufklärung und die ausdrücklich Zustimmung der schwangeren Frau vorangeht. (Das gilt natürlich erst recht für alle weiteren Ultraschalluntersuchungen.)

Die Vergütung ist so zu gestalten, dass dem Arzt/der Ärztin keine Nachteile entstehen wenn keine Ultraschalluntersuch-ungen durchgeführt werden, und auch keine Anreize zur Durchführung gegeben werden.

Der Mutterpass ist entsprechend umzugestalten: Herausnahme der Ultraschalluntersuchungen aus dem allgemeinen Teil, Hinweis auf die Freiwilligkeit und auf die Notwen-digkeit einer informierten Zustimmung.

Dieser Lösungsvorschlag greift nur unwesentlich in Wortlaut und Intention der Mutterschaftsrichtlinien ein und ist im Rahmen der derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben kurzfristig umsetzbar.

Längerfristig streben wir an:

Sonderheft "Rechtsgutachten" Rundbrief 13
Rechtsgutachten zur Betreuung schwangerer Frauen nach den Mutterschafts-Richtlinien

Dokumentation der Netzwerktagung 2002
"Wir wollen uns nicht gewöhnen - Können gesetzliche Regelungen und Richtlinien Selektion durch Pränataldiagnostik verhindern?"
15. - 17. Februar 2002 in Remagen Rolandseck

Inhalt
48 Seiten, 5.00 €

Das Sonderheft kann bezogen werden beim:
Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik
c/o Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.
Brehmstr. 5-7
40239 Düsseldorf
Tel.: 0211/64004-0
Fax: 0211/64004-20
E-Mail: ArbeitsstellePND@bvkm.de

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